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Dokument-ID: 695375
Geschäftsführung bei der stillen Gesellschaft
Die Geschäftsführung liegt nach dem gesetzlichen Leitmodell ausschließlich beim Unternehmensinhaber (dies ergibt sich aus der Natur der stillen Gesellschaft: Der Unternehmensinhaber betreibt sein Unternehmen, dem stillen Gesellschafter kommt faktisch lediglich die Rolle des Investors zu); der stille Gesellschafter hat – anders als der Kommanditist – auch kein Recht zum Widerspruch gegen Akte der außerordentlichen Geschäftsführung.