Mietrecht
Einer Stillen Gesellschaft kommt keine Rechtspersönlichkeit zu. Die Stille Gesellschaft ist keine Außengesellschaft, sie kann daher keine Mietrechte innehaben. Inhaber von Mietrechten kann nur das Unternehmen sein, an dem sich der stille Gesellschafter beteiligt. Die Begründung einer Stillen Gesellschaft ändert daran nichts. Es ändert sich dadurch nämlich nicht die Person des Mieters, weshalb auch der Vermieter kein Recht hat, den Mietvertrag zu kündigen oder eine Mietzinserhöhung zu verlangen. Eine Mietzinsanhebung nach § 12a MRG kommt daher nicht in Betracht.