Fragen zu den Auswirkungen für die Gesellschafter
Wer muss/darf an der umgewandelten OG beteiligt sein?
An der umgewandelten offenen Gesellschaft müssen die Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts beteiligt sein. Dies folgt notwendigerweise aus der Ansicht, dass die von den Gesellschaftern der Gesellschaft bürgerlichen Rechts gebildete unternehmerische Vermögensmasse im Wege der Gesamtrechtsnachfolge ex lege auf die offene Gesellschaft übergeht. Um die Vermögensmasse abzustecken ist es erforderlich, dass die geschäftsführenden Gesellschafter nach § 1206 Abs 3 ABGB ein Vermögensverzeichnis erstellen. Dieses ist im Umwandlungsbeschluss anzuführen, welcher ein Grundlagengeschäft darstellt und somit unter einem Einstimmigkeitserfordernis steht. Die Situation ist die gleiche wie bei der Errichtung einer offenen Gesellschaft, bei der das Vermögen der „Vorgesellschaft“ durch die Eintragung der offenen Gesellschaft in das Firmenbuch auf Letztere übergeht. Die unternehmerische Vermögensmasse wird von den Gesellschaftern gebildet, die an der „Vorgesellschaft“ (hier: der unternehmerisch tätigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts) beteiligt sind und ihr Vermögen und/oder Arbeitsleistungen für das Unternehmen der Vorgesellschaft bzw in weiterer Folge der offenen Gesellschaft zur Verfügung stellen. Scheidet ein Gesellschafter aus oder tritt ein neuer Gesellschafter vor Eintragung der offenen Gesellschaft in das Firmenbuch hinzu, handelt es sich um eine andere (erweiterte oder geringere) unternehmerische Vermögensmasse.