Kurzdarstellung der Gründung einer offenen Gesellschaft
Grundlage für die Entstehung und die rechtliche Behandlung einer Offenen Gesellschaft (OG) ist der 1. Abschnitt des 2. Buchs (§§ 105 ff) des Unternehmensgesetzbuches (UGB). Die Gründung einer offenen Gesellschaft (OG) erfolgt relativ einfach, weil der Abschluss eines schriftlichen Gesellschaftsvertrags keine Voraussetzung für die Gründung ist (anders bei der GmbH). Wenn die Gesellschafter durch übereinstimmende mündliche Willenserklärungen erklären, sich zur gemeinschaftlichen Verfolgung eines bestimmten Zwecks zusammenzuschließen und eine Gesellschaft gründen, und dies durch entsprechende Rechtshandlungen nach außen dokumentieren, liegt ein Gesellschaftsvertrag vor. Ratsam ist der Verzicht auf einen schriftlichen Gesellschaftsvertrag freilich nicht, schon um späteren Beweisschwierigkeiten vorzubeugen (siehe dazu sogleich unten im nächsten Kapitel). Auch bei schriftlicher Fassung des Gesellschaftsvertrags ist jedoch die bloße Unterfertigung durch die Gesellschafter ausreichend, es bedarf keiner Errichtung eines Notariatsakts. Der Gesellschaftsvertrag ist dem Firmenbuch-Gericht auch nicht vorzulegen, das bedeutet, dass der schriftlich geschlossene Gesellschaftsvertrag nicht für die Öffentlichkeit einsehbar ist.