Neu
Dokument-ID: 844538
Die Auflösung der GesbR
Die Gesellschaft wird im Falle des Eintritts eines der nachstehenden Gründe aufgelöst:
- durch den Ablauf der Zeit, für die sie eingegangen ist;
- durch Beschluss der Gesellschafter;
- durch die rechtskräftige Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters;
- durch die Abänderung der Bezeichnung „Sanierungsverfahren“ in „Konkursverfahren“ oder durch die rechtskräftige Nichteröffnung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens;
- durch Kündigung oder durch gerichtliche Entscheidung;
- durch den Tod eines Gesellschafters, sofern sich aus dem Gesellschaftsvertrag nichts anderes ergibt.