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Dokument-ID: 899188
Mietvertrag
Erinnerung: Einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts kommt keine Rechtspersönlichkeit zu. Die GesbR kann daher nicht Mieterin sein und Mietrechte begründen. Mieter sind die Gesellschafter (gemeinschaftlich) oder ein Gesellschafter, der das Mietobjekt der Gesellschaft mietet und den Mitgesellschaftern zur Verfügung stellt.