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Dokument-ID: 1270058
2.3.7 Immobilien-GmbH
Allgemeines
Die Zwischenschaltung einer Immobilien-Holding zwischen operativer Körperschaft und natürlicher Person wird häufig in Betracht gezogen, um zB Tätigkeiten/Geschäfte/Aufgabenbereiche, zB mit unterschiedlichem Haftungsausmaß voneinander zu trennen.