1 Ausmaß des Erholungsurlaubes
Die einzelnen Bundesländer regeln das den Gemeinde(vertrags)bediensteten (bzw Gemeindebeamten) zustehende Ausmaß des Erholungsurlaubes und die Erhöhung desselben höchst unterschiedlich. Das Ausmaß des Erholungsurlaubes kann sich dabei abhängig vom Bundesland nach Stunden, Werktagen oder Arbeitstagen richten. Auch die Erhöhung des Urlaubsanspruches wird unterschiedlich geregelt. Die einzelnen Bundesländer sehen für bestimmte Personengruppen (so zB begünstigte Behinderte) Zusatzurlaub vor. Der zustehende Urlaub richtet sich für alle Vertragsbediensteten der Gemeinden grundsätzlich nach dem Kalenderjahr und nicht nach dem Arbeitsjahr. Für Gemeindevertragsbedienstete, die insbesondere in Krankenhäusern, Pflege oder Betreuungseinrichtungen beschäftigt werden können Sonderregelungen bestehen. Selbiges gilt für Bedienstete von Statutarstädten.