Neu
Dokument-ID: 1080429
2.1 Besonderer Kündigungsschutz
Kündigungsschutz für begünstigte Behinderte
Voraussetzung für den besonderen Kündigungsschutz ist, dass mit Bescheid der zuständigen Landesstelle des Bundessozialamtes der Status als begünstigter Behinderter zuerkannt wurde. Dieser Status wird in der Regel zuerkannt, wenn der Grad der Behinderung mindestens 50 % beträgt. Durch die Ausstellung eines Behindertenpasses wird die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nach § 14 Abs 1 BEinstG begründet (vgl OGH 9 ObA 130/22s).