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Johannes Landsteiner | Praxiswissen | Fachbeitrag

3 Dienstplan

Unter dem Begriff „Dienstplan“ versteht die Rechtsprechung die für die Bediensteten vorhersehbare Einteilung ihrer Dienstzeit. Es handelt sich dabei um eine Dienstanweisung, in der angeordnet wird, während welcher Zeit die Bediensteten grundsätzlich und generell Dienst zu versehen haben. Der Dienstplan ist von der nach Gegenstand und Sachzusammenhang bestimmten Geschäftseinteilung und von der individuell verfügten Diensteinteilung zu unterscheiden, aus der sich ergibt, welche Angelegenheiten einzelne Bedienstete zu erledigen haben (VwGH 2012/12/0054).

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