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Dokument-ID: 1080384
11 Verjährung und Rückerstattung von Übergenüssen
In Ergänzung zu den Verjährungsbestimmungen nach bürgerlichem Recht wird in den dienstrechtlichen Regelungen die Verjährung von Leistungen sowie das Recht auf Rückforderung von Übergenüssen normiert. Demnach verjährt ein Anspruch auf Leistungen, wenn dieser nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist.