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Dokument-ID: 1080710
3.6 Geschenkannahme
Dem Vertragsbediensteten ist es untersagt, bei der Besorgung seiner dienstlichen Aufgaben oder im Zusammenhang damit für sich oder einen Dritten ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder sonstige Vorteile zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen. Ausgenommen von diesem Verbot ist die Annahme von