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Neu Dokument-ID: 1080197

Christine Wernig | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.2.6 Steiermark

Allgemeines

Die Bestellung von Gemeindebediensteten und die Ausübung der Diensthoheit in den Gemeinden der Steiermark obliegt den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich (§ 40 Abs 2 Stmk Gemeindeordnung 1967). In diesem Rahmen kommt ihr auch ein selbstständiges Verordnungsrecht zu (§ 41 Stmk Gemeindeordnung 1967).

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