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Dokument-ID: 1080197
2.2.6 Steiermark
Allgemeines
Die Bestellung von Gemeindebediensteten und die Ausübung der Diensthoheit in den Gemeinden der Steiermark obliegt den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich (§ 40 Abs 2 Stmk Gemeindeordnung 1967). In diesem Rahmen kommt ihr auch ein selbstständiges Verordnungsrecht zu (§ 41 Stmk Gemeindeordnung 1967).