5.1 Allgemeines
Anwendung des BEinstG auf Gemeinde(vertrags)bedienstete
Gem § 1 BEinstG kommen auf die Dienstverhältnisse der von den Gemeinden beschäftigten Gemeinde(vertrags)bediensteten mit einer Behinderung die Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes zur Anwendung. Aus kompetenzrechtlichen Gründen kommen jedoch auf Gemeinde(vertrags)bedienstete gem § 7a BEinstG die Bestimmungen der §§ 7b bis 7q BEinstG über den Diskriminierungsschutz nicht zur Anwendung. Hinsichtlich des Diskriminierungsschutzes gelten daher für Gemeinde(vertrags)bedienstete die einschlägigen landesgesetzlichen Bestimmungen.