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Dokument-ID: 1080190
1 Allgemeines
Den Ländern obliegt die Gesetzgebung und Vollziehung in den Angelegenheiten des Dienstrechtes einschließlich des Dienstvertragsrechtes und des Personalvertretungsrechtes der Bediensteten der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, soweit nicht anderes bestimmt ist. • [Fußnote: Besondere Regelungen bestehen zB für Lehrer und wird hierzu allgemein auf Art 14 B-VG verwiesen.]