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Neu Dokument-ID: 1080237

Katrin Korak-Kohl | Praxiswissen | Fachbeitrag

6 Probezeit

Allgemeines

Gem § 4 Abs 3 VBG kann ein Dienstverhältnis auf Probe nur für eine Höchstdauer von einem Monat vereinbart werden.

Gem § 30 Abs 2 VBG kann ein Dienstverhältnis auf Probe von jeder Vertragspartei jederzeit, also ohne Einhaltung von Kündigungsfristen, Kündigungsterminen und ohne Begründung, gelöst werden.

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