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Dokument-ID: 1080237
6 Probezeit
Allgemeines
Gem § 4 Abs 3 VBG kann ein Dienstverhältnis auf Probe nur für eine Höchstdauer von einem Monat vereinbart werden.
Gem § 30 Abs 2 VBG kann ein Dienstverhältnis auf Probe von jeder Vertragspartei jederzeit, also ohne Einhaltung von Kündigungsfristen, Kündigungsterminen und ohne Begründung, gelöst werden.