3 Gleichbehandlungspflichten
Allgemeines
Die Gleichbehandlungspflichten greifen bereits bei dem ersten außenwirksamen Bezug für Neuaufzunehmende, der Stellenausschreibung. Für Arbeitsverhältnisse im Allgemeinen sind grundsätzlich die Anforderungen des Gleichbehandlungsgesetzes • [Fußnote: Bundesgesetz über die Gleichbehandlung (Gleichbehandlungsgesetz – GlBG), StF: BGBl I Nr 66/2004, idF BGBl I Nr 16/2020.] zu beachten. Arbeitsverhältnisse zu einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband sind vom Anwendungsbereich des Gleichbehandlungsgesetzes jedoch ausgenommen.