13 Arbeitszeitaufzeichnungen und -kontrolle
Bei der Festsetzung der täglichen Arbeitszeit sind die Höchstgrenzen der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit ebenso wie die Ruhezeiten zu beachten. Nach Ansicht des EuGH ist eine effektive Arbeitszeiterfassung für die Kontrolle der Einhaltung der Arbeitszeitregeln unerlässlich. Die Verpflichtung zur Einführung eines Systems zur Arbeitszeitmessung liegt bei den Dienstgebern. Diese Verpflichtung kann auch nicht vollständig auf die Bediensteten abgewälzt werden. Zulässig ist aber die Einführung eines Systems, das die Arbeitszeit unter Mitwirkung der Bediensteten aufzeichnet. Die Dienstgeber sind aber jedenfalls zur Kontrolle der Einhaltung der Höchstarbeitszeiten und der Ruhezeiten verpflichtet. Aus der Entscheidung kann auch abgeleitet werden, dass eine manuelle Aufzeichnung die Voraussetzung einer effektiven Arbeitszeiterfassung nicht erfüllen wird, da ein System der Arbeitszeiterfassung gefordert wird, bei dem objektiv und verlässlich die Daten über die geleisteten Arbeitszeiten erfasst werden (EuGH C-55/18).