2.1 Bildungskarenz – Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes zu Bildungszwecken
Allgemeines
Auch bei der Bildungskarenz handelt es sich um einen unbezahlten Urlaub, der im Interesse des Dienstnehmers gewährt werden kann, wenn keine zwingenden dienstlichen Interessen entgegenstehen. Alternativ zu einer Bildungskarenz kann die Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes zu Bildungszwecken vereinbart werden. Die Voraussetzungen und die Bedingungen sind in den Bundesländern sehr ähnlich geregelt. Es gibt geringfügige Abweichungen bei den Anspruchsvoraussetzungen und der möglichen Dauer einer Karenz bzw bezüglich des Ausmaßes der Arbeitszeitreduktion.