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Neu Dokument-ID: 1080427

Katrin Korak-Kohl | Praxiswissen | Fachbeitrag

1 Endigungsgründe

Allgemeines

Gem § 30 Abs 1 endet das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten:

  • Durch Tod oder
  • Durch einverständliche Lösung oder
  • Durch Übernahme des Vertragsbediensteten in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund oder
  • Durch Übernahme des Vertragsbediensteten in ein anderes Dienstverhältnis zum Bund, aus dem dem Vertragsbediensteten eine Anwartschaft auf einen Ruhe(Versorgungs)genuss erwächst, oder
  • Durch vorzeitige Auflösung oder
  • Durch Zeitablauf nach § 24 Abs 9 oder nach § 91a Abs 6 oder
  • Durch Begründung eines Dienstverhältnisses zu einem Land (zur Gemeinde Wien) als Mitglied eines Landesverwaltungsgerichts oder
  • Wenn das Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen worden ist – mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde, oder mit dem Abschluss der Arbeit, auf die es abgestellt war, oder
  • Wenn das Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen worden ist – durch Kündigung mit Ablauf der Kündigungsfrist

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