5.3 Beschäftigungspflicht und Ausgleichstaxe
Beschäftigungspflicht und Pflichtzahl
Gem § 1 BEinstG sind alle Dienstgeber, die im Bundesgebiet 25 oder mehr Dienstnehmer beschäftigen, verpflichtet, auf je 25 Dienstnehmern mindestens einen begünstigten Behinderten zu beschäftigen (Pflichtzahl). Wird die Beschäftigungspflicht nicht erfüllt, so ist für jeden nicht beschäftigten begünstigten behinderten Dienstnehmer gem § 9 BEinstG eine Ausgleichstaxe zu bezahlen. Die Höhe der Ausgleichstaxe ist abhängig von Anzahl der beschäftigten Dienstnehmer. Diese Verpflichtung trifft uneingeschränkt auch den Bund, die Länder und die Gemeinden.