2.1 Burgenland
Dienstzuteilung, Versetzung
Dienstzuteilung und Versetzung sind in § 29 Abs 1 des Burgenländischen Gemeindebedienstetengesetz 2014 (Bgld. GemBG) • [Fußnote: Dieses ist mit 01.01.2015 in Kraft getreten. Gemeinde-Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis bereits vor diesem Datum begonnen hat, unterliegen dem burgenländischen Gemeindebedienstetengesetz 1971. Sie konnten bis zum 30.06.2015 in das Bgld. GemBG optieren (§ 1 Gemeindebediensteten-Überleitungsgesetz 2014). Das Gemeindebedienstetengesetz 1971 verweist in seinem § 32 aber ohnehin umfänglich auf das Bgld. GemBG, sodass dessen Bestimmungen maßgeblich sind.] geregelt. • [Fußnote: Die Versetzung der Bediensteten von Gemeindeverbänden und Verwaltungsgemeinschaften richtet sich aufgrund des Verweises in § 29 Abs 2 Bgld. GemBG nach den §§ 15, 16 des Burgenländischen Landesvertragsbedienstetengesetzes 2013.] Demgemäß können Vertragsbedienstete innerhalb des Gemeindegebietes im Rahmen der dienstvertraglich vereinbarten Verwendung jederzeit auch ohne ihre Zustimmung einer anderen Dienststelle oder mehreren anderen Dienststellen der Gemeinde vorübergehend (Dienstzuteilung) oder dauernd (Versetzung) zur Dienstleistung zugewiesen werden.