3.4.2 Gehaltsvereinbarung nach K-GMG
Das Monatsgehalt, die der Gemeindemitarbeiterin nach § 79 K-GMG jeweils gebührenden Zulagen, die nach § 86 K-GMG gebührenden Sonderzahlungen sowie allfällige nach § 89 K-GMG gebührende Nebenbezüge werden ihr am ersten jeden Monats auf das von ihr bekannt gegebene Konto angewiesen. Die Sonderzahlungen sind gem § 86 K-GMG für jedes Kalendervierteljahr am 01.03., 01.06., 01.09., und 01.12. eines jeden Kalenderjahres in Höhe von 50 % des durchschnittlichen Monatsbezuges im jeweiligen Kalendervierteljahr zur Zahlung fällig.