5.2 Kündigungs- (und Entlassungs)schutz von begünstigt behinderten Dienstnehmern
Beendigung eines Dienstverhältnisses durch Kündigung
Der besondere Kündigungsschutz des § 8 BEinstG gilt auch für begünstigt Behinderte, die durch eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband beschäftigt werden. Voraussetzung für den besonderen Kündigungsschutz ist, dass mit Bescheid der Status als begünstigter Behinderter zuerkannt wurde. Der Status als „begünstigter Behinderter“ wird Personen zuerkannt, sofern der Grad ihrer Behinderung mindestens 50 % beträgt.
Entscheidend für den Kündigungsschutz ist, dass die Begünstigungen des BEinstG im Zeitpunkt der Kündigung schon eingetreten sind, wobei hinsichtlich der Rechtswirkungen der Begünstigung rückwirkend auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen ist. Daher kann auch dann, wenn ein Bescheid erst nach Ausspruch der Kündigung durch den Arbeitgeber rechtskräftig zugestellt wird, rückwirkend die Behinderteneigenschaft des Arbeitnehmers mit der Rechtsfolge zuerkannt werden, dass eine bereits ausgesprochene Kündigung unwirksam wird. • [Fußnote: 9 ObA 80/21m.] Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Antrag spätestens am Tag des Zugangs der Kündigung gestellt und die Behinderteneigenschaft zuerkannt wurde.