7 Bereitschaftsdienst, Journaldienst, Rufbereitschaftsdienst
Allgemein gehört zum wesentlichen Inhalt der Dienstpflicht der Ort, an dem die Dienstleistung zu erbringen ist (RS0018175). Der typische Inhalt des Dienstvertrags besteht gerade darin, dass der Dienstnehmer verpflichtet ist, sich am Dienstort – und nicht an einem anderen in seinem Belieben stehenden Ort – für entsprechende Dienstleistungen nach den Anweisungen des Dienstgebers zur Verfügung zu halten. Aufgrund der dienstlichen Erfordernisse kann es sein, dass nicht die Ausführung der dienstvertraglich geschuldeten Tätigkeit am Dienstort, sondern außerhalb der vorgeschriebenen Dienststunden ein Breithalten am Dienstort oder an einem anderen Ort aus dienstlichen Gründen erforderlich ist. Die Einteilung zu Bereitschaftsdiensten erfolgt nach den dienstrechtlichen Vorschriften für Gemeindebedienstete nicht durch Vereinbarung, sondern regelmäßig einseitig durch Weisung, wenn wichtige dienstliche Gründe dies erfordern.