1 Dienstzeit
Allgemeines
Mit der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (im Folgenden: Arbeitszeitrichtlinie) wurden die Mitgliedstaaten verpflichtet Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeitszeitgestaltung im Hinblick auf tägliche Ruhezeiten, Ruhepausen, wöchentliche Ruhezeiten, wöchentliche Höchstarbeitszeit, Jahresurlaub sowie Aspekte der Nacht- und der Schichtarbeit und des Arbeitsrhythmus in innerstaatliches Recht umzusetzen. Infolge Richtlinienumsetzung ist das Dienstzeitrecht der Vertragsbediensteten der Gemeinden in den einzelnen Bundesländern damit im Wesentlichen einheitlich.