5 Sonderzahlungen
Anders als in der privaten Wirtschaft erhalten Bedienstete des öffentlichen Dienstes traditionell kein Urlaubs- und Weihnachtsgeld, sondern Sonderzahlungen. Die Sonderzahlungen werden in der Regel in jedem Kalendervierteljahr ausbezahlt und betragen damit 50 % der Bemessungsgrundlage. Die Bemessungsgrundlage für die Sonderzahlungen ist in den Rechtsvorschriften legal definiert und schließt grundsätzlich keine Nebengebühren (Vergütungen, Nebenbezüge) wie beispielsweise die Vergütung für Überstunden ein.