10 Nebengebühren
Allgemeines
Die besoldungsrechtlichen Vorschriften sind von zwei Überbegriffen geprägt. Einerseits handelt es sich um den Begriff des „Monatsbezuges“ und andererseits um den Begriff der „Nebengebühren“ bzw „Vergütungen“ oder „Nebenbezüge“. Generell ist festzuhalten, dass die Bestandteile des Monatsbezuges jedenfalls keine Nebengebühren sind oder umgekehrt Nebengebühren nicht als Bestandteil des Monatsbezuges definiert sind. Dort wo der Landesgesetzgeber den Begriff des „Monatsbezuges“ nicht verwendet hat (Burgenland, Steiermark, Tirol) wird ausdrücklich normiert, dass bestimmte Zulagen der Bemessungsgrundlage zuzuzählen sind, wenn Ansprüche nach dem Monatsentgelt bemessen werden, womit im Ergebnis ebenso die Nebengebühren nicht einfließen.