9 Befristung von Vertragsbediensteten-Verhältnissen
Allgemeines
In dem auf Bundesebene geltenden Vertragsbedienstetengesetz (VBG) werden in § 4 VBG die Voraussetzungen für die Vereinbarung eines befristeten Dienstverhältnisses festgesetzt und vorgegeben. Die Landesgesetze sind diesen Vorgaben gefolgt, wobei insbesondere hinsichtlich der Möglichkeit von Verlängerungen befristeter Dienstverhältnisse vom VBG abweichende Regelungen getroffen wurden. Der Dienstvertrag hat jedenfalls Bestimmungen darüber zu enthalten, ob das Dienstverhältnis auf Probe, auf bestimmte Zeit oder auf unbestimmte Zeit eingegangen wird, und bei Dienstverhältnissen auf bestimmte Zeit, wann das Dienstverhältnis endet (§ 4 Abs 2 Z 4 VBG). Das Dienstverhältnis gilt nur dann als auf bestimmte Zeit eingegangen, wenn es von vornherein auf die Besorgung einer bestimmten, zeitlich begrenzten Arbeit oder auf eine kalendermäßig bestimmte Zeit abgestellt ist (vgl § 4 Abs 3 S 1 VBG).