8.1 Zustandekommen des Mietvertrages
Der Abschluss eines Mietvertrages erfordert eine Einigung der Vertragspartner über den Inhalt des Vertrages und die ausdrückliche oder stillschweigende Erklärung, nunmehr einen Vertrag tatsächlich abschließen zu wollen. Der Bestandvertrag kann in jedem Fall formlos abgeschlossen werden. Ein Bestandvertrag kommt auch konkludent (stillschweigend) zustande, wenn beide Vertragspartner die Absicht hatten, einen Mietvertrag, bei dem die zu vermietende Sache und das Entgelt bestimmt waren, abzuschließen. Dafür reicht die längere Annahme von Mietzinszahlungen durch jemanden, der Benützungsrechte wie ein Mieter ausübt (MietSlg 44.121 f).