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Dokument-ID: 242835
1.3.2 Aus- und Weiterbildung
Ausbildungskosten
Unter Ausbildungskosten iSd § 2d AVRAG versteht man die vom Dienstgeber tatsächlich aufgewendeten Kosten für jene erfolgreich absolvierte Ausbildung, die dem Dienstnehmer Spezialkenntnisse theoretischer und praktischer Art vermittelt, die dieser auch bei anderen Dienstgebern verwerten kann. Dabei spielt es keine Rolle ob die Ausbildung extern oder firmenintern angeboten wird (OGH 27.09.2013, 9 ObA 151/12i).