4.2 Vertragsverhältnisse
Die Insolvenzordnung bietet Regeln für den Fall an, dass zweiseitig verbindliche, aber noch nicht voll erfüllte Verträge vom Schuldner abgeschlossen wurden. Es soll ein Interessenausgleich zwischen den Beteiligten gefunden werden. Einerseits soll der Insolvenzverwalter von ungünstigen Verträgen zurücktreten können, um die Insolvenzmasse zu sichern, andererseits soll der Vertragspartner des Schuldners geschützt werden, um nicht bloß eine quotenmäßig zu befriedigende Insolvenzforderung zu erhalten. Die allgemeine Regel zu zweiseitigen Verträgen findet sich in § 21 IO. Die Insolvenzordnung enthält spezielle Regeln für Bestandverträge (§ 23 IO), Arbeitsverträge (§ 25 IO) und Aufträge und Angebote (§ 26 IO).