© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at


drucken

Neu Dokument-ID: 1032917

Sabine Barbach | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.6 Tod des Schuldners

Stirbt der Schuldner, ist die Forderung nicht automatisch auszubuchen, sondern ist sie einerseits im Verlassenschaftsverfahren anzumelden und andererseits – insbesondere, wenn die Verjährung der Forderung droht, kann vor einer Erbantrittserklärung die Verlassenschaft geklagt werden. Die Parteienbezeichnung lautet sodann „Verlassenschaft nach … [Vor- und Zuname des Verstorbenen]“. Vom Gericht ist ein Verlassenschaftskurator zu bestellen, der die Interessen der Verlassenschaft im Verfahren zu wahren hat.

Maßgeschneidert für Ihren Erfolg: Profitieren Sie von der FORUM Media Online-Welt mit fundiertem Fachwissen, Top Suchergebnissen und vielen aktuellen Themenschwerpunkten.

Als Abonnent melden Sie sich bitte mit Ihren Zugangsdaten an, um auf den Inhalt zuzugreifen.
Oder bestellen Sie jetzt das OnlineBuch Handbuch Rechtskanzleiassistenz in unserem Shop! Zum Shop