1.7 Gerichtliche Entscheidungen: Urteil, Versäumungsurteil, Beschluss, Vergleich
Das Urteil
Im streitigen Zivilprozess entscheidet der Richter bzw der Senat entweder mit Urteil oder Beschluss. Das Urteil ist eine Sachentscheidung – es wird aufgrund der Urteilsanträge (Klagebegehren sowie Gegenantrag des Beklagten) inhaltlich entschieden. Jedes Urteil hat ein bestimmtes Aussehen und einen bestimmten Inhalt. Der Urteilskopf enthält die Geschäftszahl, die Bezeichnung des Gerichts, die Parteien sowie ihre Bezeichnung im Prozess, ihre Vertreter, den Streitgegenstand und die Rechtsprechungsformel („das Gericht erkennt nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht“). Nach dem Urteilskopf erfolgt der Urteilsspruch, der über das Klagebegehren entscheidet. Über eine Aufrechnungseinrede des Beklagten wird im Spruch nur entschieden, sofern dem Klagebegehren teilweise stattgegeben wird. Es erfolgt eine Entscheidung über die Prozesskosten; der Urteilsspruch kann weitere Entscheidungen in Beschlussform enthalten. Nach dem Urteilsspruch erfolgt die Darstellung der Entscheidungsgründe, welche folgendermaßen gegliedert sind: