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Dokument-ID: 1032862
3.1 Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Ein Insolvenzverfahren wird mittels Antrags an das zuständige Gericht durch den Schuldner oder einen Gläubiger eingeleitet.
Durch den Schuldner
Der Schuldner kann die Eröffnung eines Konkursverfahrens oder eines Sanierungsverfahrens (mit oder ohne Eigenverwaltung) beantragen. Ist der Schuldner eine natürliche Person, kann er kein Sanierungsverfahren, sondern ein Schuldenregulierungsverfahren beantragen.