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Dokument-ID: 1032527
3.3 Kosten
Wird der Angeklagte schuldig gesprochen, hat er auch die Kosten des Verfahrens zu ersetzen. Die Kosten sind als vom Bund festgesetzter Pauschalkostenbeitrag an den Bund zu leisten. Endet das Strafverfahren ohne Schuldspruch, trägt der Bund die Kosten.