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Dokument-ID: 1032886
1.2.3 Liegenschaftsexekution (unbewegliches Vermögen)
Man unterscheidet drei Exekutionsarten: zwangsweise Pfandrechtsbegründung, Zwangsverwaltung, Zwangsversteigerung.
Zwangsweise Pfandrechtsbegründung
Aufgrund einer vollstreckbaren Geldforderung kann der betreibende Gläubiger ein Pfandrecht an der Liegenschaft oder dem Liegenschaftsteil der verpflichteten Partei begründen.