6 Zuständigkeit in Familienrechtsangelegenheiten
In Angelegenheiten des Familienrechts sind die ordentlichen Gerichte zuständig.
Ehesachen
Für Anträge (§ 104a JN) und Klagen (§ 49 Abs 2 Z 2a und 2b JN) besteht die sachliche Zuständigkeit der Bezirksgerichte, örtlich zuständig ist dasjenige Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Ehegatten den gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben oder zuletzt hatten; mangels eines gemeinsamen Aufenthalts ist jenes Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel der Beklagte seinen Wohnsitz hat; mangels eines solchen, der gewöhnliche Aufenthalt des Klägers, sonst das Bezirksgericht Innere Stadt Wien (§ 76 JN).