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Dokument-ID: 1032608
3.1.2 Scheidung wegen Verschuldens
Gem § 49 EheG kann ein Ehegatte Scheidung begehren, wenn der andere durch eine schwere Eheverfehlung oder durch ehrloses oder unsittliches Verhalten die Ehe schuldhaft so tief zerrüttet hat, dass die Wiederherstellung einer ihrem Wesen entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann. Voraussetzung für eine Scheidung wegen Verschuldens ist