2.11 Fristerstreckungsantrag
per WebERV
An das
Bezirksgericht Hietzing
Hietzinger Kai 1–3
1130 Wien
GZ 7 C 125/30p
Wien, am 22.09.2030
Klagende Partei: | Max Mustermann GmbH |
Vertreten durch: | Dr. Herbert Beispiel |
Beklagte Partei: | Sandra Suche |
Vertreten durch: | Hilfe und Recht |
Wegen: | EUR 7.500,00 sA |
Fristerstreckungsantrag
Gem § 112 ZPO wird die Gleichschrift an den Gegenvertreter direkt übermittelt.
1-fach
In umseits bezeichneter Rechtssache wurde uns mit Beschluss vom 15.09.2030, zugestellt am 16.09.2030, aufgetragen, binnen drei Wochen das gesamte Vorbringen zu erstatten.
Da uns die Einholung aller für unser Vorbringen notwendigen Unterlagen aufgrund der krankheitsbedingten Abwesenheit des zuständigen Mitarbeiters unseres Unternehmens noch nicht möglich war und überdies der beklagten Partei durch die Fristerstreckung keine Nachteile erwachsen, stellen wir den
Antrag,
die Frist zur Erstattung des vorbereitenden Schriftsatzes bis zum 20.10.2030 zu erstrecken.
…
Max Mustermann GmbH
Anmerkungen:
Nach § 128 ZPO können gesetzliche Fristen mit Ausnahme der Notfristen sowie richterliche Fristen, hinsichtlich welcher das Gesetz nichts anderes bestimmt, vom Gericht verlängert werden, wenn die Partei, der die Frist zugutekommt, aus unabwendbaren oder doch sehr erheblichen Gründen an der rechtzeitigen Vornahme der befristeten Prozesshandlung gehindert ist und insbesondere ohne die Fristverlängerung einen nicht wiedergutzumachenden Schaden erleiden würde. Der Antrag muss vor Ablauf der Frist bei Gericht eingebracht werden. Es kann bei der ersten derartigen Verlängerung ohne vorhergehende mündliche Verhandlung entschieden werden. Die zur Rechtfertigung des Antrags angeführten Umstände sind dem Gericht auf Verlangen glaubhaft zu machen. Mangels hinreichender Begründung ist der Antrag zu verwerfen.
Eine Fristverlängerung ist daher nur zu bewilligen, wenn der Antrag vor Ablauf der ursprünglichen Frist eingebracht wurde und Gründe glaubhaft gemacht werden. Solange der Antrag nicht bewilligt ist, wird die Frist nicht verlängert. Sie wird also nicht bereits durch die Stellung des Verlängerungsantrags bis zu dessen rechtskräftiger Erledigung verlängert. Dem Fristverlängerungsantrag kommt somit keine aufschiebende Wirkung zu (OGH 2 Ob 161/11g).
Erachtet das Gericht die Verlängerungsgründe als nicht genügend bescheinigt oder die vorgebrachten Gründe weder als unabwendbar noch als erheblich, hat es den Verlängerungsantrag zu „verwerfen“ (OGH 2 Ob 161/11g)