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Dokument-ID: 1032511
2.3 Außerordentliche Rechtsmittel
Wiederaufnahme des Verfahrens
Unter der Wiederaufnahme versteht man die Wieder-Eröffnung des Verfahrens und die Möglichkeit einer anderen Sachentscheidung. Das Wiederaufnahmeverfahren gibt es sowohl im AVG als auch im VwGVG. Im AVG hat eine Partei einen Anspruch auf Wiederaufnahme, wenn das Verfahren formell durch Bescheid abgeschlossen ist, dh es darf kein Rechtsmittel mehr zur Verfügung stehen, und einer der Wiederaufnahmegründe vorliegt: