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Dokument-ID: 1048033
9 Die Anfechtung nach der Insolvenzordnung
Die Anfechtung ist in den §§ 27 bis 42 der IO geregelt und soll gewisse benachteiligende Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gesetzt wurden, rückgängig machen und den Haftungsfonds für die Gläubiger wiederherstellen. Dabei können schädigende Rechtshandlungen sowohl vom Schuldner, der sein Vermögen dem Zugriff von Gläubigern entziehen möchte, als auch von einzelnen Gläubigern, die volle Befriedigung erlangen möchten, gesetzt werden.