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Birgit Zettel | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.2 Verfahren bei Scheidungen gem §§ 49, 50, 52 und 55 EheG

Ebenso wie bei der Verschuldensscheidung muss auch bei der Zerrüttungsscheidung wegen des Vorliegens einer Krankheit Scheidungsklage beim Bezirksgericht erhoben werden (bezirksgerichtliche Eigenzuständigkeit für Streitigkeiten der Ehegatten, die sich aus dem gegenseitigen Verhältnis der Ehegatten zueinander ergeben, § 49 Abs 2 Z 2b JN). Mit der Scheidungsklage sind die Heiratsurkunde, die Meldezettel der Ehegatten, die Geburtsurkunden der gemeinsamen Kinder und gegebenenfalls die Staatsbürgerschaftsnachweise der Ehegatten vorzulegen. Nach Einbringung einer Scheidungsklage durch einen Ehegatten stellt das zuständige Gericht diese dem anderen Ehegatten zu und schreibt einen Termin zur mündlichen Streitverhandlung aus. Die Parteien sind, wenn sie durch Rechtsanwälte vertreten sind (relative Anwaltspflicht), stellig zu machen. Erscheint der Kläger nicht zur Verhandlung, so ist – auf Antrag des beklagten Ehegatten – die Klage für zurückgenommen zu erklären, wobei kein Anspruchsverzicht damit verbunden ist. Bei diesem Termin hat der Richter eine Versöhnung der Ehegatten anzustreben. Gelingt dies nicht, erörtert der Richter mit den Ehepartnern, ob eine einvernehmliche Scheidung möglich ist. Nach einem gescheiterten Versuch, eine einvernehmliche Scheidung unter den Ehegatten zu erwirken, wird der Richter mit den Parteien das Prozessprogramm erörtern und gegebenenfalls schon mit der Parteieneinvernahme beginnen. Nach der Parteieneinvernahme erfolgt das weitere Beweisverfahren (Einvernahme allfälliger Zeugen, Erörterung der durch die Parteien vorgelegten Urkunden).

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