7.2.1 Vereinbarungen über die Obsorge
Eine bestehende gemeinsame Obsorge der Eltern ist nicht immer Pflicht. Während aufrechter Ehe bzw aufrechter Lebensgemeinschaft ist die gemeinsame Obsorge der Eltern wohl der Regelfall (Ausnahme: Entziehung der Obsorge). Bei unverheirateten Paaren ist die Obsorge auch nur eines Elternteiles möglich, wenn die gemeinsame Obsorge vor dem Standesbeamten oder dem Gericht nicht beantragt wurde. Soll die gemeinsame Obsorge nicht weiterbestehen und wollen die Eltern die bestehende gesetzliche Obsorge zum Kind abändern (alleinige Obsorge eines Elternteiles, teilweise Obsorge in bestimmten Angelegenheiten eines Elternteiles), müssen sie dies grundsätzlich bei Gericht beantragen, wenn sie sich nicht einigen können.