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Dokument-ID: 1032513
2.4 Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof
Der Verfassungsgerichtshof erkennt über Beschwerden gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts (Art 144 B-VG), soweit der Beschwerdeführer durch das Erkenntnis in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung oder eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.