2.3 Organe des Insolvenzverfahrens
Der Insolvenzverwalter wird vom Gericht im Eröffnungsbeschluss bestellt (§§ 80 ff IO). Das Gericht kann die Person des Insolvenzverwalters aus der Insolvenzverwalterliste auswählen, die beim OLG Linz als Datenbank geführt wird. Vor dem Gerichtshof ist die Bestellung eines Insolvenzverwalters obligatorisch, nicht so vor dem Bezirksgericht, welches für die Insolvenz privater Personen (sog Schuldenregulierungsverfahren) zuständig ist. Der Insolvenzverwalter heißt Masseverwalter im Konkursverfahren sowie im Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung. Im Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung hat der Sanierungsverwalter weniger weitreichende Befugnisse: Er hat im Wesentlichen nur die Aufsicht über die weitere Geschäftstätigkeit des Schuldners.