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Dokument-ID: 1048035
10 Kosten des Verfahrens
Die Kosten der anwaltlichen Beratung und des anwaltlichen Einschreitens für den Schuldner und die Gläubiger im Konkursverfahren (zB Kosten für den Eröffnungsantrag, für die Forderungsanmeldung, die Vertretung bei der Prüfungstagsatzung und der Sanierungsplantagsatzung) sind nicht ersatzfähig. Jeder Beteiligte des Konkursverfahrens hat die Kosten seiner (anwaltlichen) Vertretung selbst zu tragen.