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Neu Dokument-ID: 1048035

Birgit Zettel - Sabine Barbach | Praxiswissen | Fachbeitrag

10 Kosten des Verfahrens

Die Kosten der anwaltlichen Beratung und des anwaltlichen Einschreitens für den Schuldner und die Gläubiger im Konkursverfahren (zB Kosten für den Eröffnungsantrag, für die Forderungsanmeldung, die Vertretung bei der Prüfungstagsatzung und der Sanierungsplantagsatzung) sind nicht ersatzfähig. Jeder Beteiligte des Konkursverfahrens hat die Kosten seiner (anwaltlichen) Vertretung selbst zu tragen.

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