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Dokument-ID: 1048144
2.6 Kosten beim Vergleich
§ 47 ZPO trifft eine ausdrückliche Regelung für den Fall, dass die Parteien keine ausdrückliche Vereinbarung im Kostenpunkt treffen:
Die Kosten eines abgeschlossenen Vergleiches sind, wenn nicht etwas anderes vereinbart wird, als gegenseitig aufgehoben anzusehen. Dasselbe gilt von den Kosten des durch Vergleich erledigten Rechtsstreites, soweit deren Ersatz nicht bereits einer der Parteien rechtskräftig auferlegt ist.