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Dokument-ID: 1032686
7.3 Kindesunterhalt
Beide Elternteile haben zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse ihrer Kinder anteilig beizutragen; beide Eltern sind ihren Kindern gegenüber – den ehelichen und unehelichen – unterhaltspflichtig. Die Unterhaltspflicht besteht während aufrechter Ehe und Partnerschaft und nach Scheidung oder sonstiger Auflösung der Ehe/Partnerschaft oder häuslichen Gemeinschaft bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes.