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Sabine Barbach | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.3 Vereinfachtes Exekutionsverfahren (§ 54b–54f EO)

Das vereinfachte Bewilligungsverfahren ist das primäre Exekutionsverfahren im Kurrentienbereich. Dieses ist gem § 54b EO anzuwenden, wenn

  1. der betreibende Gläubiger Exekution wegen Geldforderungen, nicht jedoch auf das unbewegliche Vermögen, ein Superädifikat oder ein Baurecht beantragt,
  2. die hereinzubringende Forderung an Kapital EUR 50.000,– nicht übersteigt; Prozesskosten oder Nebengebühren sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie allein Gegenstand des durchzusetzenden Anspruchs sind; bei einer Exekution wegen Forderungen auf wiederkehrende Leistungen sind nur die bereits fälligen Ansprüche maßgebend,
  3. die Vorlage anderer Urkunden als des Exekutionstitels nicht vorgeschrieben ist,
  4. sich der betreibende Gläubiger auf einen inländischen, einen diesem gleichgestellten (§ 2) oder einen rechtskräftig für vollstreckbar erklärten ausländischen Exekutionstitel stützt und
  5. der betreibende Gläubiger nicht bescheinigt hat, dass ein vorhandenes Exekutionsobjekt durch Zustellung der Exekutionsbewilligung vor Vornahme der Pfändung der Exekution entzogen würde.

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