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Dokument-ID: 1032893
1.3 Vereinfachtes Exekutionsverfahren (§ 54b–54f EO)
Das vereinfachte Bewilligungsverfahren ist das primäre Exekutionsverfahren im Kurrentienbereich. Dieses ist gem § 54b EO anzuwenden, wenn
- der betreibende Gläubiger Exekution wegen Geldforderungen, nicht jedoch auf das unbewegliche Vermögen, ein Superädifikat oder ein Baurecht beantragt,
- die hereinzubringende Forderung an Kapital EUR 50.000,– nicht übersteigt; Prozesskosten oder Nebengebühren sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie allein Gegenstand des durchzusetzenden Anspruchs sind; bei einer Exekution wegen Forderungen auf wiederkehrende Leistungen sind nur die bereits fälligen Ansprüche maßgebend,
- die Vorlage anderer Urkunden als des Exekutionstitels nicht vorgeschrieben ist,
- sich der betreibende Gläubiger auf einen inländischen, einen diesem gleichgestellten (§ 2) oder einen rechtskräftig für vollstreckbar erklärten ausländischen Exekutionstitel stützt und
- der betreibende Gläubiger nicht bescheinigt hat, dass ein vorhandenes Exekutionsobjekt durch Zustellung der Exekutionsbewilligung vor Vornahme der Pfändung der Exekution entzogen würde.